Arbeitgeber schließen zugunsten erhöhter Planungs- und Rechtssicherheit gern Aufhebungsverträge ab und vereinbaren darin mit gekündigten Mitarbeitern Abfindungen. Die verhandelbaren Summen sollen für Arbeitsplatzverlust entschädigen und einen Neustart ermöglichen. Ein Unternehmenschef minimiert damit sein Risiko, denn der Arbeitnehmer könnte die Kündigung vor Gericht anfechten und recht bekommen. Bei einer unwirksamen Kündigung droht dem Arbeitgeber Lohnfortzahlung, auch wenn der Mitarbeiter seit seiner Freistellung nicht mehr tätig war. Entscheidend für die Abfindungshöhe sind Branche, Beschäftigungsdauer und das Verhandlungsgeschick des Gekündigten.
Um diese Art der Abfindung zu beanspruchen, muss der Arbeitnehmer nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:
Da der Arbeitsvertrag auf den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes basieren muss, kommt diese Abfindungsvariante nicht für kleinere Firmen infrage.
Ein Arbeitgeber kann seinen Beschäftigten auch wegen Erfordernissen rein betrieblicher Natur kündigen, er muss aber im Kündigungsschreiben einen betriebsbezogenen Grund angeben. Dazu zählen unter anderem:
Sobald das Kündigungsschreiben den Passus “betriebliche Erfordernisse” beinhaltet, kann der Arbeitgeber sich über eine Abfindung gegen gerichtliche Schritte des Gekündigten absichern. Keine Abfindung sieht der Gesetzgeber hingegen bei einer vom Verhalten des Mitarbeiters motivierten Kündigung vor.
Abfindungshöhen sind, wie bereits erwähnt von Branchen abhängig, gleichwohl gibt es eine Faustregel, die Orientierung anbietet. Demnach kann ein Arbeitnehmer bei betriebsbedingter Kündigung pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt verlangen. Insbesondere bei der im Aufhebungsvertrag verankerten Abfindung besteht die Möglichkeit, die Summe durch geschicktes Verhandeln spürbar zu erhöhen.
Bildmaterial: Weio@fotolia
Wichtiger Hinweis:
Dieser Text dient lediglich der unverbindlichen Information. In dem Text wird die Rechtslage abstrakt dargestellt. Er stellt keine Rechtsberatung dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Die Hinweise sollen Ihnen einen ersten Überblick geben. Wenn Sie Fragen zu dieser Thematik haben, sollten Sie sich unbedingt an einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Eine Rechtsberatung, die auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist, können und dürfen wir nicht leisten.